Analyse der “künftigen” Kapitaldienstfähigkeit

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Mit der 5. MaRisk-Novelle steigen die Anforderungen an die Kreditvergabe erneut: Kreditinstitute werden ausdrücklich verpflichtet, auch bei gewerblichen Kreditvergaben die wahrscheinliche künftige Entwicklung der Kapitaldienstfähigkeit zu beurteilen und das Ergebnis in ihre Kreditentscheidung einzubeziehen.

KMU-Berater Marc Ackermann beschreibt im ForderungsPraktiker (FP 11-12/2018), welche Neuerungen die 5. MaRisk-Novelle für die Kreditvergabepraxis bereithält, wie Unternehmen sich im Falle eines Kreditbedarfs auf die neuen Anforderungen vorbereiten können und was die Änderungen für die Kreditinstitute bedeuten. Der vollständige Beitrag kann auf der Internetseite der AMB Aktive Management Beratung GmbH heruntergeladen oder im Forderungspraktiker 11-12/2018 nachgelesen werden.

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der künftigen Kapitaldienstfähigkeit durch die Kreditinstitute führt zunächst zu der Frage, wie diese zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang stellt der Autor zu Beginn die Ermittlung des Cashflows in seinen verschiedenen Komponenten dar, um im Folgenden die Herleitung der Kapitaldienstgrenze zu erörtern.

Erstellung von Businessplanungen künftig unumgänglich

Da diese Ermittlung allerdings im Regelfall auf Basis vergangenheitsbezogener Daten erfolgt, befasst sich der Artikel im Weiteren mit der Frage, welche Unterlagen ein Kreditnehmer künftig vorbereiten und ein Kreditinstitut künftig verlangen sollte. Neben unterjährigen Zahlenwerken, die jedenfalls im Regelfall von größerer Aktualität sind als die üblicherweise zu analysierenden Jahresabschlüsse, wird künftig die Erstellung von Businessplanungen unumgänglich sein.

Ackermann weist darauf hin, dass die Planrechnungen – analog zum Umfang eines Jahresabschlusses – neben einer Prognose zur Rentabilitätsentwicklung auch Aussagen zur Bilanz-, Vermögens- und Liquiditätslage enthalten sollen. Mithin sollte aus Sicht eines Kreditinstituts die Basis für eine fundierte Kreditentscheidung nach den neuen MaRisk eine integrierte Unternehmensplanung sein.

Hinsichtlich der Detailtiefe weist der Autor darauf hin, dass sich diese an der Komplexität des zu beurteilenden Unternehmens orientieren sollte. Die grundlegenden Planannahmen sind allerdings in jedem Fall ausreichend und nachvollziehbar zu beschreiben. Dies ist schon für die durch die Kreditinstitute durchzuführende Verplausibilisierung der vorgelegten Planzahlen unabdingbar.

Planungshorizont gemäß § 252 HGB

Hinsichtlich des Planungshorizonts dürfte ein Zeitraum von mindestens dem laufenden und dem (vollständigen) Folgejahr angemessen sein, da dieser Zeitraum auch dem des § 252 HGB für die Going-Concern-Bewertung im Jahresabschluss entspricht.

In seinem Fazit zeigt Ackermann deutlich auf, dass die Anforderungen der MaRisk, die künftige Entwicklung des Unternehmens in die Kreditentscheidung einzubeziehen, eigentlich selbstverständlich sein sollte. – Jedes Unternehmen sollte über eine hinreichend detaillierte Planung verfügen, die es seinem Kreditinstitut bei Bedarf einreichen und erläutern kann.
Zudem enthält der Aufsatz nützliche Tipps für die Praxis.

Der Aufsatz gliedert sich wie folgt:
I.  Einleitung
II. Analyse der Kapitaldienstfähigkeit in der (Banken-)Praxis
III. Anforderungen an Unterlagen des Kreditnehmers
IV. Fazit
V. Praxistipps

Zum Download des vollständigen Artikels gelangen Sie unter folgendem Link: Analyse der “künftigen” Kapitaldienstfähigkeit (erschienen in: ForderungsPraktiker, IP 11-12/2018).