Corona und Stundungen
Corona brachte für viele Unternehmen plötzliche und unvorhersehbare Liquiditätsengpässe – die Einnahmen brachen weg. Eine der ersten wirksamen Maßnahmen dagegen waren großzügige Stundungsregelungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen. Stundungen haben allerdings eine Folgewirkung: „Irgendwann“ sind die Beträge nach zu entrichten.
Beratungsaufgabe mit Langzeitwirkung
Die damit verbundenen Fragen und Aufgaben im Unternehmen beschreiben die beiden KMU-Berater Winfried J. Schönefuß und Carl-Dietrich Sander (beide sind Mitglied in der Fachgruppe Finanzierung-Rating im Verband) in einem Beitrag in der Oktober-Ausgabe der Fachzeitschrift NWB Betriebswirtschaftliche Beratung. Der Beitrag richtet sich primär an Berater/innen. Aber auch Unternehmer/innen werden für die Steuerung der Liquidität von den Inhalten profitieren.
Der Beitrag gliedert sich wie folgt:
I. Überblick über die Maßnahmen
II. Finanzielle Maßnahmen im Detail
- Zinslose Steuerstundungen – § 222 AO
- Anpassung von Vorauszahlungen
- Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
- Antrag auf Erlass von Steuern
- Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen / Erlass von Säumniszuschlägen
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
III. Verfahrensrechtliche Maßnahmen
- Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
IV. Das Stundungsphänomen in der Beratung
V. Höhe und Zeitpunkt der Nachzahlungen als Beratungsaufgabe
VI. Aussagefähige, unterjährige Berichterstattung als Beratungsaufgabe
VII. Ganzheitliche Ertrags- und Liquiditätsplanung als Beratungsaufgabe
VIII. Corona als Brennglaseffekt für den Beratungsbedarf von Unternehmen
Fazit
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