Steuererlass im Sanierungsfall: Gewerbesteuer jetzt auch über das Finanzamt
KMU-Beraterin Dagmar Lang beschreibt die neue Rechtslage für Anträge auf abweichende Steuerfestsetzungen für Sanierungsgewinne.
Eine Möglichkeit; einem Unternehmen aus der Krise zu verhelfen, ist der Forderungsverzicht der Gläubiger. Dadurch entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Dieser führt dann meistens zu neuen Problemen im Bereich der Liquidität. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (Sanierungserlass) kann die Steuererhebung auf Antrag (§163 AO) abweichend festgesetzt werden, sofern diese für den Steuerpflichtigen eine besondere Härte darstellt. Liegen die im Sanierungserlass dargelegten Voraussetzungen vor, müssen die Finanzämter Billigkeitsmaßnahmen, wie Stundung oder Erlass gewähren. Das Ermessen reduziert sich insofern auf Null.
Bisher sahen die Finanzämter für sich nur eine Berechtigung hinsichtlich des Erlasses von Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer waren die einzelnen Gemeinden zuständig. Diese sahen sich jedoch nicht an den Sanierungserlass gebunden. Unterhielt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, so musste mit allen betroffenen Gemeinden einzeln verhandelt werden.
Durch die Erweiterung des § 184 (2) AO mit den Worten „…der obersten Bundesfinanzbehörde…“ sind die Finanzämter nun berechtigt, abweichende Steuerfestsetzungen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Maßnahmen ab dem 01.01.2015 vorzunehmen. Eine Verhandlung mit den einzelnen Gemeinden kann somit unterbleiben. Wie die Praxis aussieht, ob die Finanzämter sich wirklich zuständig fühlen, wird die Praxis zeigen.
Fazit:
Somit ist es für Unternehmen nach einer erfolgreichen Sanierung künftig leichter, auch Gewerbesteuern erlassen zu bekommen. Wichtig ist, dass ein erfahrener Sanierungsberater in der Phase nach einer akuten Sanierung darauf achtet, dass diese existenzsichernden Möglichkeiten genutzt werden.

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