KI-Kennzeichnung seit dem 2. August 2026: Was du als Unternehmensberater beachten musst

KI Mittelstand

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Sie betreffen unter anderem KI-generierte Texte, Bilder und Videos sowie KI-Agenten, die Kunden oder Interessenten zur Verfügung gestellt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass du ab sofort jeden Einsatz von ChatGPT oder einer anderen KI offenlegen musst.

Entscheidend ist vielmehr:

  • Welche Art von Inhalt wurde mit KI erzeugt?
  • Wird der Inhalt veröffentlicht oder nur für einen konkreten Kunden erstellt?
  • Kann ein KI-generiertes Bild oder Video für eine echte Aufnahme gehalten werden?
  • Wurde ein öffentlicher Fachtext fachkundig geprüft und verantwortet?

Wir haben die wichtigsten Anwendungsfälle für den Beratungsalltag zusammengefasst.

1. Berichte, Gutachten und individuelle Kundenunterlagen
Unternehmensberater nutzen KI zunehmend bei der Erstellung von:

  • Beratungsberichten,
  • Gutachten,
  • Unternehmensanalysen,
  • Strategiedokumenten,
  • Handlungsempfehlungen,
  • Angeboten,
  • Präsentationen,
  • Protokollen und Ergebnisdokumentationen.

Solche Unterlagen müssen grundsätzlich nicht als KI-generiert gekennzeichnet werden, wenn sie ausschließlich für einen konkreten Kunden oder einen klar begrenzten Empfängerkreis erstellt werden.

Der Grund: Die Kennzeichnungspflicht für Texte betrifft nicht jede berufliche Nutzung von KI, sondern bestimmte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden.

Was trotzdem gilt

Auch wenn keine Kennzeichnung notwendig ist, bleibst du für das Ergebnis verantwortlich. KI-generierte Inhalte müssen deshalb fachlich geprüft werden, bevor sie an einen Kunden gehen.

Die Nutzung von KI verlagert die Verantwortung nicht auf den Anbieter des KI-Tools.

2. Website-, Angebots- und Marketingtexte

Auch klassische Unternehmens- und Marketingtexte müssen in der Regel nicht als KI-generiert gekennzeichnet werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Leistungsbeschreibungen auf deiner Website,
  • Landingpages,
  • Broschürentexte,
  • Angebotsunterlagen,
  • Veranstaltungsankündigungen,
  • Fallstudien,
  • Erfahrungsberichte,
  • Beiträge über deine Beratungsleistungen,
  • allgemeine Praxistipps,
  • klassische Vertriebsbeiträge auf LinkedIn.

Ein mit KI formulierter Beitrag muss also nicht allein deshalb gekennzeichnet werden, weil er öffentlich auf LinkedIn oder deiner Website erscheint.
Entscheidend ist der Inhalt und Zweck des Textes.

3. Öffentliche Fachtexte
Relevanter wird Artikel 50, wenn ein KI-generierter Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informieren soll.
Dazu können insbesondere Informationen über folgende Themen gehören:

  • Gesetzesänderungen,
  • steuerliche Neuerungen,
  • Datenschutz,
  • Arbeitsrecht,
  • Förderprogramme,
  • wirtschaftliche Entwicklungen,
  • ESG,
  • Cybersicherheit,
  • öffentliche Warnungen,
  • Verbraucherinformationen.

Nicht automatisch darunter fallen dagegen:

  • Beiträge über die eigenen Beratungsleistungen,
  • Fallstudien eines Kunden,
  • allgemeine Tipps zur Unternehmensführung,
  • Marketingbeiträge,
  • Erfahrungen aus Projekten,
  • Hinweise zur eigenen Dienstleistung.

Bei Themen wie Digitalisierung, KI-Einsatz, Nachfolgeplanung oder Unternehmensführung kommt es auf den konkreten Inhalt und Zweck des Beitrags an.
Zwei Beispiele

Der Beitrag

„Fünf Tipps für bessere Mitarbeitergespräche“
dürfte regelmäßig kein Thema von öffentlichem Interesse behandeln.

Der Beitrag

„Welche Auswirkungen hat die neue KI-Verordnung auf deutsche Unternehmen?“
behandelt dagegen sehr wahrscheinlich ein Thema von öffentlichem Interesse.

Die einfache Grundregel lautet daher:
Ob ein Beitrag ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, hängt vom Inhalt und Zweck der Veröffentlichung ab. Reine Eigenwerbung und allgemeine Praxistipps fallen regelmäßig nicht darunter.

4. Wann muss ein öffentlicher Fachtext nicht gekennzeichnet werden?
Auch ein KI-generierter Fachtext zu einem Thema von öffentlichem Interesse muss nicht sichtbar gekennzeichnet werden, wenn er vor der Veröffentlichung substanziell durch eine fachkundige Person geprüft wurde und diese Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Eine solche Prüfung sollte mindestens umfassen:

  • vollständiges Lesen des gesamten Textes,
  • Plausibilitätsprüfung der Aussagen,
  • Kontrolle der wesentlichen Tatsachen,
  • sorgfältige Prüfung rechtlicher Aussagen,
  • Korrektur von Fehlern, Halluzinationen und missverständlichen Formulierungen,
  • eigenverantwortliche Freigabe zur Veröffentlichung.

Nicht erforderlich dürfte sein:

  • jede einzelne Aussage wissenschaftlich zu belegen,
  • jede Quelle vollständig neu zu recherchieren,
  • sämtliche Formulierungen der KI umzuschreiben.

Entscheidend ist nicht, wie viele Sätze verändert wurden. Entscheidend ist, dass eine fachkundige Person den Inhalt tatsächlich geprüft hat, ihn verändern oder ablehnen konnte und anschließend die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Ein bloßes Überfliegen oder eine reine Rechtschreibprüfung genügt dagegen nicht.

Freigabe dokumentieren
Artikel 50 enthält derzeit keine ausdrückliche Pflicht, die fachliche Prüfung zu dokumentieren.
Als Best Practice empfiehlt sich dennoch ein kurzer Vermerk, beispielsweise:
Inhalt vollständig fachlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben.
Ergänzt werden können:

  • Datum,
  • Name der prüfenden Person,
  • Versionsnummer oder Dokumentenstand.

Diese kurze Dokumentation ist keine gesetzliche Pflicht, kann bei späteren Rückfragen aber hilfreich sein.

5. Was gilt, wenn ein Fachtext nicht fachkundig geprüft wurde?
Wurde ein öffentlicher Fachtext zu einem Thema von öffentlichem Interesse wesentlich durch KI erstellt und nicht ausreichend fachlich geprüft, muss die KI-Erstellung sichtbar offengelegt werden.

Ein möglicher Hinweis lautet:
Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Wurde nur ein Teil des Textes mit KI erstellt oder wesentlich bearbeitet, kann die Formulierung entsprechend angepasst werden:
Teile dieses Textes wurden mit künstlicher Intelligenz erzeugt oder überarbeitet.

Der Hinweis sollte gut sichtbar am Anfang des Beitrags stehen. Ein versteckter Hinweis im Impressum oder in allgemeinen Nutzungsbedingungen reicht nicht aus.

6. KI-generierte Bilder
KI-Bilder werden inzwischen häufig eingesetzt, zum Beispiel in:

  • Präsentationen,
  • LinkedIn-Beiträgen,
  • Broschüren,
  • Webseiten,
  • Veranstaltungsankündigungen,
  • Newslettern,
  • Whitepapern.

Ob ein Bild gekennzeichnet werden muss, hängt insbesondere davon ab, ob es für eine authentische Aufnahme gehalten werden kann.

Wann eine Kennzeichnung notwendig sein kann
Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht spricht insbesondere für Bilder, die:

  • wie ein echtes Foto wirken und
  • den Eindruck vermitteln können, eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis zu zeigen.

Beispiele sind:

  • ein vermeintlich echtes Teamfoto,
  • eine angebliche Kundenveranstaltung, die tatsächlich nicht stattgefunden hat,
  • ein künstlich erzeugtes Foto einer realen Person,
  • eine realistisch dargestellte Situation, die als dokumentiertes Ereignis erscheint,
  • ein echtes Foto, das mit KI inhaltlich wesentlich verändert wurde.

Geeignete Hinweise sind beispielsweise:
KI-generierte Darstellung oder Mit KI verändert

Der Hinweis kann direkt am Bild oder als klar zugeordnete Bildunterschrift stehen.

Was ist mit fotorealistischen Symbolbildern?
Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei vollständig erfundenen, fotorealistischen Bildern, die ausschließlich illustrativ eingesetzt werden.
Ein typisches Beispiel ist ein KI-generiertes Bild mit zwei unbekannten Personen in einem Besprechungsraum, das als Symbolbild auf einer Unternehmenswebsite verwendet wird.
Hier gibt es gute Argumente dafür, dass keine zwingende gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht, wenn:

  • keine reale Person dargestellt oder vorgetäuscht wird,
  • keine tatsächlich stattgefundene Situation behauptet wird,
    das Bild erkennbar nur der Illustration dient,
  • keine konkrete Täuschungsgefahr besteht.

Aus Transparenzgründen kann dennoch eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein:
KI-generierte Illustration

Wichtig ist daher die Unterscheidung:
Gesetzliche Kennzeichnungspflicht: Das Bild kann fälschlich für die authentische Darstellung einer realen Person, Situation oder Aufnahme gehalten werden.
Freiwillige Transparenz: Das Bild ist fotorealistisch, dient aber lediglich als allgemeines Symbolbild.

Was regelmäßig nicht gekennzeichnet werden muss
In der Regel keine sichtbare Kennzeichnung benötigen:

  • Icons,
  • Diagramme,
  • abstrakte Grafiken,
  • dekorative Hintergründe,
  • Cartoons,
  • Zeichnungen,
  • offensichtlich stilisierte Illustrationen.

7. KI-generierte Videos und Stimmen
KI-generierte Videos und Stimmen spielen im Beratungsalltag bislang eine geringere Rolle. Sie werden jedoch zunehmend für Erklärvideos, Social-Media-Beiträge und Präsentationen genutzt.
Eine Kennzeichnung ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • eine reale Person digital nachgebildet wird,
  • die Stimme einer realen Person geklont wird,
  • ein Video wie eine echte Aufnahme einer tatsächlich nicht stattgefundenen Situation wirkt,
  • echte Videoaufnahmen mit KI inhaltlich wesentlich verändert wurden.

Geeignete Hinweise sind beispielsweise:

  • Dieses Video enthält KI-generierte Darstellungen.
  • Bild und Stimme wurden synthetisch erzeugt.
  • Die folgende Stimme wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Bei Videos sollte der Hinweis zu Beginn sichtbar eingeblendet werden.
Bei einer eigenständigen Audiodatei sollte der Hinweis hörbar in der Aufnahme enthalten sein. Er kann beispielsweise ebenfalls von der synthetischen Stimme gesprochen werden.
Generische KI-Stimmen oder offensichtlich fiktive Videos müssen dagegen nicht automatisch gekennzeichnet werden. Entscheidend bleibt, ob beim Publikum der Eindruck einer authentischen Aufnahme entstehen kann.

8. KI-Agenten und Chatbots
Hier muss zwischen der internen Nutzung und der Bereitstellung eines KI-Agenten für andere Personen unterschieden werden.

Interne Nutzung

Wenn du ChatGPT, Claude oder einen anderen KI-Agenten ausschließlich intern als Arbeitswerkzeug verwendest, musst du deine Kunden nicht allein deshalb über diese Nutzung informieren.
Auch die interne Recherche, Strukturierung oder Vorbereitung einer Beratung löst keine sichtbare Kennzeichnungspflicht gegenüber Kunden aus.
Agenten für Kunden oder Interessenten
Anders ist es, wenn du einen KI-Agenten beispielsweise

  • auf deiner Website,
  • als Analysewerkzeug,
  • innerhalb eines Kundenangebots,
  • in einem digitalen Beratungsprodukt,
  • oder als Service für Interessenten

zur Verfügung stellst.Dann muss spätestens zu Beginn der Interaktion deutlich werden, dass der Nutzer mit einem KI-System kommuniziert.

Ein möglicher Hinweis lautet:

Hallo, ich bin ein KI-Assistent. Meine Antworten werden automatisiert erzeugt und können Fehler enthalten. Bitte prüfe wichtige Informationen.

Der Agent muss nicht zwingend „KI-Agent“ heißen. Ein individueller Produktname ist weiterhin möglich. Entscheidend ist, dass die KI-Eigenschaft spätestens zu Beginn der Interaktion eindeutig offengelegt wird.

9. Maschinenlesbare Kennzeichnung
Neben den sichtbaren Hinweisen sieht Artikel 50 auch eine technische beziehungsweise maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vor.
Diese Pflicht richtet sich vor allem an die Anbieter generativer KI-Systeme. Sie müssen ihre Ausgaben technisch so kennzeichnen, dass sie als KI-generiert oder manipuliert erkannt werden können.
Für Berater bedeutet das in erster Linie:

  • Prüfe, welche Informationen dein KI-Anbieter zur Umsetzung von Artikel 50 veröffentlicht.
  • Kläre bei eigenen oder individuell bereitgestellten KI-Systemen, wie die technische Kennzeichnung umgesetzt wird.
  • Dokumentiere bei Bedarf, auf welcher Plattform oder auf welchem KI-Modell dein Angebot basiert.

Du musst als normaler Anwender nicht selbst ein technisches Wasserzeichen entwickeln.
Für bereits vor dem 2. August 2026 angebotene KI-Systeme gilt nach aktueller Einordnung für diese technische Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

10. Was gilt für bereits vorhandene Inhalte?
Bereits vor dem 2. August 2026 veröffentlichte Inhalte müssen grundsätzlich nicht rückwirkend angepasst werden.
Verwendest du ein älteres KI-Bild jedoch nach dem Stichtag in einer neuen Veröffentlichung, sollte es nach den heute geltenden Anforderungen bewertet werden.
Das betrifft beispielsweise die Verwendung in:

  • einer neuen Broschüre,
  • einem neuen Vortrag,
  • einem neuen Newsletter,
  • einem neuen LinkedIn-Beitrag,
  • einer neu veröffentlichten Präsentation.

Entscheidend ist dann nicht nur, wann das Bild erzeugt wurde, sondern dass es erneut in einem neuen Zusammenhang veröffentlicht wird.

11. Vier Fragen für deine Praxis
Bevor du einen KI-gestützten Inhalt veröffentlichst, helfen dir diese vier Fragen:
1. Erstelle ich einen individuellen Bericht oder ein Gutachten für einen konkreten Kunden?
Dann ist in der Regel keine sichtbare KI-Kennzeichnung erforderlich. Eine fachliche Prüfung bleibt trotzdem notwendig.
2. Veröffentliche ich einen KI-generierten Fachtext zu einem rechtlich, wirtschaftlich oder gesellschaftlich relevanten Thema?
Dann muss der Text entweder fachkundig geprüft und redaktionell verantwortet oder als KI-generiert gekennzeichnet werden.
3. Verwende ich ein realistisch wirkendes KI-Bild, Video oder eine künstlich erzeugte Stimme?
Dann prüfe, ob der Inhalt für eine authentische Aufnahme gehalten werden kann. Ist das der Fall, ist eine sichtbare oder hörbare Kennzeichnung erforderlich.
4. Stelle ich Kunden oder Interessenten einen KI-Assistenten zur Verfügung?
Dann muss spätestens zu Beginn klar darauf hingewiesen werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.

12. Weitere rechtliche Anforderungen
Die Kennzeichnungspflichten aus dem AI Act sind nur ein Teil des rechtskonformen KI-Einsatzes.
Datenschutz, Vertraulichkeit, Urheberrecht und die Verantwortung für veröffentlichte Inhalte gelten unabhängig davon weiter. Vertrauliche Kundeninformationen dürfen insbesondere nur dann in KI-Systeme eingegeben werden, wenn hierfür eine ausreichende datenschutz- und vertragsrechtliche Grundlage besteht.
Zu diesen weiterführenden Themen sind im Verband nach der Ferienzeit zusätzliche Informationen und Unterstützungsangebote geplant.

Fachliche Begleitung und weiterer Unterstützungsbedarf
Das Thema der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten wird im KMU-Fachberaterverband fachlich durch unseren Datenschutzexperten und AI Privacy Expert Mannus Weiß (www.datenschutzkonzept.com) begleitet.
Solltest du einen größeren Informations- oder Unterstützungsbedarf haben, gib uns gerne eine kurze Rückmeldung. Wir greifen das Thema bei entsprechendem Bedarf in weiteren Unterstützungsangeboten auf.

Aileen Oppermann
Aileen Oppermann