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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: NRW verliert Berufung

Gleich in drei Musterverfahren hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am 17. März wegweisend geurteilt. Denn NRW wollte von vielen Soloselbständigen und Kleinunternehmern Geld zurück. Das Urteil des OVG besagt nun, dass die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen für Soloselbständige in NRW rechtswidrig waren.

Begründung des OVG

NRW hatte bei der Auszahlung der Corona-Soforthilfe bestimmte Bedingungen festgesetzt. Statt sich daran bei der späteren Abrechnung und Rückforderung zu halten, habe das Land seine finalen Bedingungen angepasst. Dies stufte das OVG als rechtswidrig ein und gab den Klägern in drei Musterverfahren Recht.

In einem Punkt gab das OVG in Münster den Klägern nicht Recht. Die Kläger hatten argumentiert, dass die Corona-Soforthilfen auch für Umsatzeinbußen gezahlt worden sei. Dies sah das OVG anders. Laut den Förderbedingungen des Landes NRW wurden die Hilfen in der Regel für den echten Verlust in einer finanziellen Notsituation ausgezahlt worden.

Gericht kritisiert Bescheide und Vorgaben

Die Vorgaben und Bescheide seien für die Empfänger oft nicht eindeutig zu interpretieren gewesen. Hinweise auf den Internetseiten hätten laut Gerichtssprecherin Dahme auch nicht so ganz gepasst. Insgesamt seien die Leistungen handwerklich schlecht umgesetzt gewesen, so das OVG in Münster.
Das Urteil wird zwar keine Wirkung haben für die Betroffenen, die nicht gegen ihre Schlussbescheide geklagt haben. Aber es ist wegweisend für die Fälle in NRW und dürfte für den künftigen Umgang mit Hilfs-Programmen im ganzen Bundesgebiet relevant sein.

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