Insolvenzantragspflicht beseitigt

Qualität von Innovationsberatungen
Das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG konnte erhebliche Verpflichtungen aus Warenlieferungen und Leistungen nicht mehr erfüllen. Die bedeutenden Lieferanten stellten die Warenlieferungen ein.
Fallbeispiel 1

(Diese Sanierung ist vor der Rechtsänderung „Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ erfolgt.)

Problemstellung

Das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG konnte erhebliche Verpflichtungen aus Warenlieferungen und Leistungen nicht mehr erfüllen. Die bedeutenden Lieferanten stellten die Warenlieferungen ein.

Prozess

Nach Angebotserstellung und Auftragserteilung für die Sanierungsberatung erteilt das Unternehmen die Mandatsvollmacht für die Krisenkommunikation/Sanierungsberatung und deren Nebenleistungen der wirtschaftlichen und sozialen Beurteilung mit zahlreichen Aufgaben i.S.d. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gegenüber Dritten; siehe Aufgaben nach dem Berufsbild KMU-Sanierungsberater: Punkt II Sanierungsberatung, 2. Grundlagen.

Der KMU-Fachberater Sanierung® stellt fest, dass
a) die GmbH & Co. KG dem Insolvenzrecht unterliegt,
b) nach Aufstellung des Finanzplanes die Zahlungsunfähigkeit nach IDW PS 8001 (Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer) vorlag und
c) der aufzustellende Vermögensstatus die Überschuldung des Unternehmens zeigte.

Hintergrundinformationen

Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – beide Tatbestände lagen vor – unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag zu stellen. Der Tatbestand der Überschuldung kann nach § 19 InsO i.V. mit dem Finanzierungsstabilisierungsgesetz (FMStG) durch ein positives Fortführungskonzept beseitigt werden.

Lösung
  1. Die Sanierungschancen und -risiken (auch Vermögens- und Haftungsrisiken des Geschäftsführers) wurden bewertet.
  2. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit (Zustimmung der Hauptgläubiger und deren Kreditversicherer, dass die Lieferantenverbindlichkeiten gestundet sind).
  3. Liquiditätssicherstellung und -generierung
  4. Erstellung der Fortführungsprognose nach KFS®-Richtlinie
  5. Parallel zu Pkt. 4: Restrukturierungsmaßnahmen (Turn-Around-Beratung; alle Arbeitsplätze blieben erhalten)
  6. Die Fortführungsfähigkeit i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (positive Fortführungsprognose) wurde durch den KMU-Fachberater Sanierung® mit Gutachten festgestellt und bescheinigt.
  7. Verhandlungen zur Beseitigung der Überschuldung durch einen 43,5%igen Gläubigerverzicht auf Hauptforderungen bei den Hauptlieferanten und deren drei verschiedenen Kreditversicherern.
  8. Schließen einer Sanierungsvereinbarung mit Banken/Lieferanten/Kreditversicherern für den Gläubigerverzicht und für den Abtrag der Altforderungen bzw. von Tilgungsaussetzungen; hierdurch wurden die Tatbestände der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach der InsO endgültig beseitigt.


Dieser Fall wurde von Bernhard Bleser bearbeitet.