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Praxistipp: Zahlungssicherung für das Bauhandwerk

KMU-Berater Werner Broeckmann schildert in seinem Beitrag worum es geht und wie es funktionieren kann.

Praxistipp: Zahlungssicherung für das Bauhandwerk

Wenn der Kunde nicht zahlt oder wenn im Laufe eines Bauvorhabens Zweifel an der Bonität des Kunden aufkommen, so ist es in der Regel für den Handwerker schwierig, das Bauvorhaben einfach einzustellen. Denn oftmals werden Mängel behauptet, die die Minderung oder die Nichtzahlung der Abschlagsrechnung rechtfertigen sollen.

Hier hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Möglichkeit geschaffen, dass der Handwerker sich in Form einer Zahlungsbürgschaft gegenüber professionell (!) am Bau Beteiligten eine Sicherheit verschaffen kann. Dies gilt daher nicht gegenüber Privatpersonen und auch nicht gegenüber der öffentlichen Hand als Auftraggeber.

Der Handwerker kann eine Bürgschaft über 110 Prozent der noch nicht bezahlten, aber beauftragten Leistung erhalten. Die letzten 10 Prozent sollen dabei Auftragserhöhungen durch Nachträge oder Stundenlohnarbeiten abdecken. Der Handwerker kann die Stellung dieser Sicherheit formlos verlangen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, dies schriftlich zu tun.

Die Stellung der Bürgschaft muss in angemessener Frist erfolgen. Der vom Handwerker verlangte Zugang sollte definitiv nicht unter einer Woche liegen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Kosten für die Bürgschaft grundsätzlich der die Bürgschaft verlangende Unternehmer zu tragen hat – also der Bauhandwerker, der seine Forderung absichern möchte.

Durch die Forderung der Bürgschaft wird sich das Verhältnis auf der Baustelle erfahrungsgemäß deutlich verschlechtern. Der Handwerker ist daher gut beraten, wenn er dieses Verlangen sehr selektiv einsetzt.

Andererseits gewinnt er aber so die Möglichkeit, eine Sicherung seiner Zahlung zu erhalten oder aber das Recht, die Baustelle einzustellen, wenn die Bürgschaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird.

Gleichzeitig macht sich der Auftraggeber in diesem Fall schadenersatzpflichtig. Ein Schaden entsteht aus entgangenem Gewinn und gegebenenfalls auch aus Kosten der Unterauslastung. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Mit Blick auf die Vor- und Nachteile und auch die Feinheiten des Verfahrens nach § 648a BGB empfiehlt es sich, dieses Rechtsinstrument nur mit Unterstützung durch einen im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt zu nutzen.

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