Baugewerbe: Auftraggeber in der Krise

excavator at construction site
Praxisfall 19
KMU-Berater Werner Broeckmann beschreibt eine typische Situation im Baunebengewerbe: Der Auftraggeber gerät in die Krise - was kann der Auftragnehmer tun, um sein Ausfallrisiko zu begrenzen?

Ausfallrisiko begrenzen

KMU-Berater Werner Broeckmann

KMU-Berater Werner Broeckmann beschreibt eine typische Situation im Baunebengewerbe: Der Auftraggeber gerät in die Krise – was kann der Auftragnehmer tun, um sein Ausfallrisiko zu begrenzen?

Der Metallbauerbetrieb wird seit vielen Jahren von Werner Broeckmann betreut. Dazu gehört auch die Vorbereitung von „schwierigeren Vertragsverhandlungen“. Diese Begleitungsaufgabe war in diesem Fall mehrfach gefordert.

Die Auftrags-Situation sieht gut aus

Das Metallbauunternehmen hatte einen Auftrag über EUR 2,5 Mio. von einem großen Generalunternehmer erhalten. Der wiederum hatte einen Auftrag für den Bau einer Hochschule von einem Bundesland.

Die Krise kommt

Während der Bauzeit geriet der Generalunternehmer in die Krise. Die Jahresleistung dieses Unternehmens betrug mehrere Milliarden Euro. Die Muttergesellschaft hatte ihren Sitz im benachbarten Ausland.

Die Probleme wurden in der Presse lanciert, so dass bekannt wurde, dass das Unternehmen wohl hohe Verluste einfahren würde. Damit sah der Metallbauer seine Forderungen an den Generalunternehmer in Gefahr.

Die Verlustbegrenzungsmöglichkeit des § 648a BGB wird genutzt und hilft

Der Berater empfahl, eine Bürgschaft nach § 648a BGB vom Generalunternehmer zu verlangen. Danach muss der Auftraggeber auf die offene, noch nicht bezahlte Leistung eine Bürgschaft innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Hier geht man im Allgemeinen von einer Woche aus.

Der Generalunternehmer konnte oder wollte die Bürgschaft nicht stellen.

Diese Gelegenheit nutzte der Metallbauer gemäß § 648a BGB, um den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. Zur Kündigung wurde auch ein erfahrener Anwalt eingeschaltet, der sich im Insolvenzrecht auskennt. Dies ist eine zwingende Empfehlung, da die Materie so komplex wird, dass auch der geschulte Berater hier sehr vorsichtig werden sollte.

Aus Sicht des Metallbauers hatte die Kündigung des Vertrages den Vorteil, dass man von der Vorleistungspflicht frei wurde. Gleichzeitig wurde extremer Druck auf den Generalunternehmer ausgeübt, da damit die Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens gefährdet war.

Der Metallbauer hätte im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers zumindest damit rechnen müssen, dass er die Zahlungen der letzten drei Monate an den Insolvenverwalter herausgeben muss. Gleichzeitig wäre er vielleicht mit Vorleistungen, die zum Insolvenzzeitpunkt noch nicht berechnet waren, ebenfalls ausgefallen. Dieser mögliche Schaden hätte leicht im Millionenbereich liegen können.

Nach der Kündigung kam es zu einer neuen Auftragsverhandlung. Vereinbart wurde, dass die Zahlungen für die Fassade vor Einbau zu erfolgen haben. Lediglich die Montage wurde innerhalb einer Woche fällig. Als Zahlungsrhythmus waren hier wöchentliche Zahlungen vereinbart.

Die Insolvenz des Generalunternehmers kommt doch noch

Einige Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages wurde der Generalunternehmer tatsächlich insolvent. Der Metallbauer fiel mit zwei Zahlungen auf die Montage aus. Als weiterer Schaden war zunächst die gefertigten, aber noch nicht ausgelieferten Elemente vorhanden.

Gleichzeitig war aber offensichtlich, dass das Bauvorhaben möglichst schnell fertiggestellt werden muss, so dass sich hier mehr die Frage stellte, wer der zukünftige Vertragspartner sein würde.

Verhandlung und Abschluss mit einem neuen Auftraggeber

Das Land, vertreten durch die eigene Baugesellschaft, übernahm selber die Bauleitung und bot daraufhin an, dass man zu denselben Bedingungen weiterarbeiten würde, die mit dem Generalunternehmer vereinbart worden waren.

Grundsätzlich sagte der Metallbauer dies zu. Allerdings waren „Mängel“, z. B. Dichtungen, die noch nicht perfekt eingebaut waren, zusätzlich zu vergüten, da sie ja aus dem Vorvertrag stammten. Weiterhin machte das Unternehmen Kosten für das Wiederanlaufen der Baustelle zusätzlich geltend.

Außerdem war das Land natürlich daran interessiert für das gesamte Gewerk eine Bürgschaft zu erhalten. Hierzu war das Unternehmen aber nicht verpflichtet, da es ja aus dem vorherigen Vertrag noch Ansprüche gegen den Generalunternehmer hatte, die nicht bezahlt worden waren. Auch hier erklärte sich das Land zu einer Ausgleichszahlung bereit.

Ende gut – alles gut

Insgesamt konnte so nicht nur der Schaden abgewendet werden, sondern auch noch etwas zusätzliches Geld verdient werden.

Wesentlich war aber, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer, Rechtsanwalt und Berater sehr gut koordiniert wurde und gleichzeitig die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und Szenarien klar heraus gearbeitet worden waren, so dass sämtliche Verhandlungen sehr strategisch geführt werden konnten.

März 2017